Kontakt
Familienbüro
Telefon: 0345/55 21357 und 0345/55 21350
familiengerechte-hochschule...
Raum 329 (3. Etage)
Dachritzstraße 12
06108 Halle (Saale)
Sprechzeiten nach Vereinbarung
Qualifikation mit Kind(ern)
Übersicht
Vertragsverlängerung wegen Kinderbetreuung
Als familiengerechte Hochschule hat sich die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Rahmen des audits familiengerechte hochschule in dem Rektoratsbeschluss vom 26. November 2013 dazu verpflichtet, die Nachteile, die für die wissenschaftliche Qualifikation durch die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren im eigenen Haushalt entstehen, auszugleichen. Hierzu werden auf Antrag die Arbeitsverträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen auf Qualifikationsstellen (Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZVG) wegen Kinderbetreuung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Hochschule verlängert. Die Verlängerung umfasst im Regelfall 2 Jahre für das erste Kind und ab dem zweiten Kind 1 Jahr je Kind.
Antragsstellung:
- Diese Verlängerung erfolgt auf formlosen Antrag der/des Beschäftigten auf dem Dienstweg an den/die Dekan/in der jeweiligen Fakultät.
- Der formlose Antrag sollte spätestens am 01. Oktober vor Ablauf des befristeten Vertrages für Verlängerungen im folgenden Jahr gestellt werden.
Endet beispielsweise ein Arbeitsvertrag im Jahr 2027, sollte der Verlängerungsantrag bis zum 01. Oktober 2026 gestellt werden.
- Dem formlosen Antrag sollten das Qualifikationsziel, der aktuelle Arbeitsstand und die familiäre Situation zu entnehmen sein.
- Zusätzlich sollte dem formlosen Antrag auf Verlängerung ein konkreter Zeit- und Arbeitsplan, die Qualifizierungserklärung und eine Stellungnahme der/des Vorgesetzten bzw. Professorin/Professors angefügt werden.
Bitte beachten Sie:
- Dieses Verfahren gilt für Beschäftigte auf Haushaltsstellen, deren Arbeitsverträge auf der Grundlage nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG wegen einer Qualifikation befristet sind.
- Angaben zu Ihrer Befristung finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag.
- Beschäftigte der Medizinischen Fakultät sind, nach Auskunft des zuständigen Dekanats, nicht an das Verfahren und nicht an die Frist (1. Oktober) gebunden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Dekanat der Medizinischen Fakultät.
Den vollständigen Rektoratsbeschluss vom 26.11.2013, der das Verfahren zur Vertragsverlängerung von wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen auf
Qualifikationsstellen wegen Kinderbetreuung (§ 2 Abs. 1 WissZVG) regelt, finden Sie hier:
Rektoratsbeschluss.pdf
(42,7 KB) vom 14.05.2014
Vertragsverlängerung für die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und/oder eines Beschäftigungsverbotes
Beschäftigte die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet sind, können eine Vertragsverlängerung um die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und/oder eines Beschäftigungsverbotes beantragen.
Vertragsverlängerung aufgrund der COVID-19-Pandemie
Die Universität hat auf der Seite "Fragen und Antworten: Informationen für Mitarbeiter*innen" (FAQ - Stand: 25. Mai 2021) folgenden Informationen zur Vertragsverlängerung aufgrund der COVID-19-Pandemie veröffentlicht:
Besteht die Möglichkeit, dass mein befristeter Arbeitsvertrag als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in oder Lehrkraft für besondere
Aufgaben aufgrund der COVID-19-Pandemie verlängert wird?
"Die Universitäten haben aufgrund einer befristeten Änderung in § 7 Abs. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) durch den Gesetzgeber die Möglichkeit, dass Wissenschaftler*innen trotz der vielfältigen Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Abs. 1 WissZeitVG erreichen können (https://www.bmbf.de/de/faq-was-befristet-beschaeftigte-jetzt-wissen-muessen-11682.html ).
Um zu entscheiden, ob Mitarbeiter*innen von den Neuregelungen des WissZeitVG erfasst sind, ist zwischen unterschiedlichen Beschäftigungssituationen zu unterscheiden:
1. Beschäftigte, welche die bisherigen Höchstbefristungsgrenzen ausgeschöpft haben:
Die gesetzlichen Höchstbefristungsgrenzen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 WissZeitVG (6 Jahre Promotionsphase, 6 Jahre Post-Doc-Phase bzw. 9 Jahre im Bereich der Medizin) werden um 6 Monate verlängert. Die Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, zur Qualifizierung, besteht. Eine ergänzende Regelung (zum 01.10.2020) macht für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, die zwischen dem 01.10.2020 und 31.03.2021 bestehen, eine weitere Verlängerung der zulässigen Höchstbefristungsdauer um nochmals 6 Monate möglich.
Mit diesen Regelungen wird die gesetzliche Befristungsdauer für Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen verlängert. Die Regelungen kommen jedoch allein den wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen oder Lehrkräften für besondere Aufgaben zu Gute, die die Höchstbefristungsgrenze von 6 bzw. 9 Jahren erreicht haben oder absehbar erreichen werden.
2. Beschäftigte, welche die bisherigen Höchstbefristungsgrenzen noch nicht ausgeschöpft haben:
Bestehen die Arbeitsverhältnisse z.B. erst 3 Jahre, so stellt die mögliche Verlängerung des Arbeitsvertrages keine pandemiebedingte Verlängerung i.S.d. § 7 Abs. 3 WissZeitVG dar, da die Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren noch nicht ausgeschöpft ist. Wie auch sonst üblich, hängt die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen einzig und allein vom Qualifikationsvorhaben und der Finanzierung ab.
3. Drittmittelbeschäftigte:
Wissenschaftliche Beschäftigte, die einen drittmittelbefristeten Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG haben, profitieren leider nicht von der Ausweitung der Höchstbefristungsdauer. Ob für diese Beschäftigten eine Verlängerung aus Anlass der COVID-19-Pandemie möglich ist, hängt vielmehr davon ab, ob die Laufzeit des Drittmittelprojekts und die vorhandenen Drittmittel entsprechend angepasst werden; hierzu kommt es auf die mit dem Drittmittelgeber bestehenden Vereinbarungen bzw. den Förderbescheid an. Auch für wissenschaftliche Hilfskräfte bleibt es bei der Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren.
Verfahrensweg:
Ein Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder sogar eine automatische Verlängerung ist mit der Übergangsregelung nicht verbunden. Die MLU wird aber vorhandene Entscheidungsspielräume im Sinne der Betroffenen im Rahmen der Möglichkeiten ausnutzen. Beschäftigte, die eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses für notwendig halten, stellen bitte einen Antrag an ihren Vorgesetzten. Der Antrag der*des Vorgesetzten auf Vertragsverlängerung ist dann wie üblich auf dem Dienstweg bei der Abteilung 3 – Personal einzureichen. Sofern es um eine Verlängerung über die zulässige Höchstbefristungsgrenze hinaus geht (oben Nr. 1), ist eine kurze Darstellung der corona-bedingten Einschränkungen bei der Qualifikation beizufügen. Bei normalen Verlängerungen innerhalb der gesetzlichen Höchstbefristungsgrenzen (oben Nr. 2) ist diese Darstellung nicht erforderlich. Hier ist eine aktualisierte Qualifizierungserklärung sowie ein aktualisierter Arbeits- und Zeitplan für die Qualifikationsarbeit vorzulegen, ebenso eine Erklärung der Fakultät über die Finanzierung. Das entspricht dem auch bislang üblichen Verfahren.
Bei strukturell verankerten Personalstellen (Haushaltsstellen) treten im Regelfall keine Probleme bei der Vertragsverlängerung auf.
Soweit die Finanzierung der Vertragsverlängerung ausnahmsweise nicht über das Budget der Fakultät realisiert werden kann, ist zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen eine Begründung für die Erforderlichkeit der Finanzierung aus zentralen Mitteln vorzulegen. Dabei ist in der Regel entscheidend, aus welchen Mitteln und zu welchem Zweck die Finanzierung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte; hieran ist beim Antrag auf weitere Finanzierung anzuknüpfen. Dabei ist es nicht ausreichend, auf die Verzögerungen beim Abschluss der geplanten Qualifizierung Bezug zu nehmen; vielmehr ist der Finanzierungsantrag als solcher zu begründen. Die Abteilung 3 – Personal leitet diesen Antrag an das Rektorat weiter, das entscheidet, ob die Verlängerung der Finanzierung gerechtfertigt ist. Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Auswirkungen für die betroffenen Beschäftigten wird das Rektorat diese Anträge wohlwollend prüfen."



