Geschäftsordnung des Senats
Geschäftsordnung (GeschO) des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenbergvom 13.07.2016
Inhalt:
§ 1 Mitgliedschaft und Teilnahme
§ 2 Rechte und Pflichten
§ 3 Sitzungsleitung
§ 4 Sitzungen
§ 5 Einladung und Sitzungsunterlagen
§ 6 Tagesordnung
§ 7 Verhinderung
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Öffentlichkeit
§ 10 Redebeiträge
§ 11 Ausschluss der Mitwirkung
§ 12 Sitzungsordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Sachanträge
§ 15 Abstimmungen
§ 16 Mehrheit
§ 17 Doppelte Mehrheit
§ 18 Änderungen der Grundordnung
§ 19 Suspensivveto
§ 20 Protokoll
§ 21 Unterrichtung der Hochschulöffentlichkeit
§ 22 Senatskommissionen
§ 23 Schlussbestimmungen
§ 1
Mitgliedschaft und Teilnahme
(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) der Rektor bzw. die Rektorin sowie elf weitere Mitglieder aus der Statusgruppe derHochschullehrer und Hochschullehrerinnen (§ 60 Nr. 1 HSG),
b) vier Mitglieder aus der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 60 Nr. 2 HSG),
c) vier Mitglieder aus der Statusgruppe der Studierenden (§ 60 Nr. 3 HSG),
d) zwei Mitglieder aus der Statusgruppe der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter undMitarbeiterinnen (§ 60 Nr. 4 HSG),
e) der oder die Gleichstellungsbeauftragte (§ 72 Abs. 3 S. 1 HSG).
(2) Die Prorektoren und Prorektorinnen, soweit sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied sind,sowie der Kanzler bzw. die Kanzlerin gehören dem Senat als beratende Mitglieder an.
(3) An den Sitzungen des Senates nehmen mit beratender Stimme teil:a) die Dekane und Dekaninnen der Fakultäten,b) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Studierendenrates,c) der bzw. die Behindertenbeauftragte (§ 73 HSG),d) der bzw. die Ausländerbeauftragte (§ 17 GrO),e) der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums.
§ 2
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder des Senats sind in ihrer Tätigkeit frei und nicht an Weisungen gebunden.28. Jahrgang, Nr. 15 vom 30. Oktober 2018, S. 1
(2) Die Mitglieder des Senats haben das Recht, im Rahmen der Zuständigkeit des SenatsAnfragen an das Rektorat zu richten. Soweit das Rektorat Anfragen nicht unverzüglichbeantworten kann, sollen sie in der nächsten Sitzung beantwortet werden.
(3) Die Mitglieder des Senats sowie die nach § 1 Abs. 3 teilnehmenden Personen wirken im Senatin einer Gesamtverantwortung für die Universität zusammen. Sie nehmen ihre jeweiligenAufgaben in gegenseitiger Wertschätzung und kollegialem Respekt wahr.
(4) Die Mitglieder des Senats sowie die nach § 1 Abs. 3 teilnehmenden Personen sind zurVerschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzungbehandelt worden sind, und alle Unterlagen, die ihnen in diesem Zusammenhang zugänglichgemacht worden sind, verpflichtet. Vertraulich sind insbesondere Personal- undPrüfungsangelegenheiten sowie alle Angelegenheiten, bei denen die Pflicht zur Verschwiegenheitbesonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Endeder Mitgliedschaft fort. Sie endet, soweit eine Angelegenheit anderweitig öffentlich geworden ist.
§ 3
Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungen des Senats werden vom Rektor bzw. der Rektorin einberufen und geleitet.
(2) Der Rektor bzw. die Rektorin kann die Sitzungsleitung für einzelne Tagesordnungspunkte aufein anderes Mitglied des Senats übertragen.
(3) Die Sitzungsleitung wird durch das Gremiensekretariat in der Stabsstelle des Rektors bzw. derRektorin unterstützt, das die Sitzungen vorbereitet, begleitet und protokolliert.
§ 4
Sitzungen
(1) Während der Vorlesungszeit findet in der Regel monatlich eine reguläre Sitzung des Senatsstatt. Der Senat bestimmt in der letzten Sitzung jedes Semesters die Termine der regulärenSitzungen für das folgende Semester.
(2) Außerordentliche Sitzungen können vom Rektor bzw. von der Rektorin einberufen werden,wenn die Geschäftslage dies erfordert und ein Abwarten bis zur nächsten regulären Sitzung nichtmöglich ist. Eine außerordentliche Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn diesmindestens vier stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandesverlangen; soll die Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, so erhöht sich die Anzahl dererforderlichen stimmberechtigten Mitglieder auf zehn.
(3) Der Rektor bzw. die Rektorin bestimmt Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der Sitzung undlädt die Mitglieder ein.
§ 5
Einladung und Sitzungsunterlagen
(1) Anträge einschließlich der dazu gehörenden Vorlagen sind spätestens acht Werktage vor demTermin der Sitzung beim Rektor bzw. der Rektorin schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(2) Die Einladung zur Sitzung wird spätestens fünf Werktage vor der Sitzung per E-Mail an dieMitglieder versandt. Zusammen mit der Einladung erhalten die Mitglieder die zu bestätigendenProtokolle der vorangegangenen Sitzung(en) sowie die Sitzungsunterlagen zu den angekündigtenTagesordnungspunkten. Soweit ein Beschluss zu fällen ist, soll auch eine Beschlussvorlagebeigefügt werden. Bei Tagesordnungspunkten, deren Inhalt zuvor in einer Senatskommissionbehandelt wurde, soll ein Bericht über den wesentlichen Inhalt der Beratungen in der Kommissionund ggf. deren Beschlussempfehlung beigefügt werden.
(3) Die Sitzungsunterlagen werden auf einer nur für die Mitglieder zugänglichen Online-Plattformin elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Werden die Sitzungsunterlagen nach dem Versandder Einladung ergänzt, so werden die Mitglieder hierauf per E-Mail hingewiesen. Auf Wunscheines Mitglieds stellt das Gremiensekretariat ihm die Unterlagen zusätzlich ganz oder teilweise ingedruckter Form zur Verfügung; in diesem Fall gilt die Frist nach Absatz 2 S. 1 nicht.
(4) Unterlagen zu Personalangelegenheiten werden nicht versandt; das gleiche gilt für sonstigevertrauliche Unterlagen, wenn der Rektor bzw. die Rektorin dies im Einzelfall bestimmt. DieseUnterlagen können stattdessen von den Mitgliedern vor der Sitzung persönlich eingesehenwerden. Auf Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Unterlagen, die aus Gründen der Aktualität den Mitgliedern nicht vor der Sitzung übermitteltwerden können, werden vorbehaltlich des § 63 S. 3 HSG als Tischvorlagen in der Sitzung zurVerfügung gestellt.
§ 6
Tagesordnung
(1) Der Rektor bzw. die Rektorin legt mit der Einladung einen Vorschlag zur Tagesordnung vor,über den der Senat zu Beginn der Sitzung entscheidet. Für die Aufnahme neuer Tagesordnungspunkteist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedererforderlich.
(2) In der Tagesordnung sind alle in der Sitzung behandelten Gegenstände einzeln aufzuführen.Dabei können gleichartige Gegenstände unter einem Oberbegriff zusammengefasst werden.
(3) Die Tagesordnung soll so gegliedert sein, dass zunächst alle öffentlichen und anschließendalle nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte behandelt werden. Die Entscheidungen nach Absatz1 können für den öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teil der Sitzung getrennt gefällt werden.
(4) Beratungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Senats gehören, werden auf Antrageines Mitglieds des Senats in die Tagesordnung aufgenommen, wenn der Antrag spätestens achtWerktage vor der Sitzung beim Gremiensekretariat eingegangen ist.
(5) Angelegenheiten von minderer Bedeutung können in einem Tagesordnungspunkt„Verschiedenes“ zusammengefasst werden, der in der Regel am Ende der Tagesordnungaufgerufen wird, ggf. getrennt für den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungsteil. In diesemTagesordnungspunkt ist eine Abstimmung über einen Sachantrag nicht zulässig.
§ 7
Verhinderung
(1) Mitglieder, die dem Senat kraft Amtes angehören, werden bei Verhinderung durch ihreVertretung in dem Amt, kraft dessen sie dem Senat angehören, vertreten.
(2) Die übrigen Mitglieder des Senats werden bei Verhinderung durch die gewähltenErsatzmitglieder vertreten. Die Vertretung ist nur für die gesamte Dauer einer Sitzung möglich.
(3) Ist eine der in § 1 Abs. 3 genannten Personen an der Teilnahme verhindert, kann sie ihreVertretung in dem dort genannten Amt zur beratenden Teilnahme im Senat bestimmen.
(4) Teilt ein Mitglied vor der Sitzung dem Gremiensekretariat seine Verhinderung mit, so stelltdieses dem Ersatzmitglied die Einladung und die Sitzungsunterlagen zur Verfügung; dieLadungsfrist nach § 5 Abs. 2 gilt dabei nicht.
§ 8
Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Dabei werden nebenÄnderungen in der Mitgliedschaft auch die verhinderten Mitglieder und die anwesendenErsatzmitglieder und Vertretungen nach § 7 mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.
(2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehrals die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Als anwesende Mitglieder werdenauch die anwesenden Vertretungen nach § 7 Abs. 1 und 2 gezählt.
(3) Sind zu Beginn einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder nicht in dererforderlichen Anzahl anwesend, so beruft der Rektor bzw. die Rektorin innerhalb von 14 Tagenunter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 5 Abs. 2 eine zweite Sitzung ein. Diese zweite Sitzung istin jedem Fall ungeachtet der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn bei der Einberufungder zweiten Sitzungen auf diesen Umstand hingewiesen worden ist. Der Rektor bzw. die Rektorinkann die Frist nach Satz 1 im Falle einer außerordentlichen Sitzung (§ 4 Abs. 2) auf nicht wenigerals vier Tage verkürzen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederzustimmt.
(4) Verringert sich während einer Sitzung die Anzahl der Anwesenden, so hat dies dieBeschlussunfähigkeit zur Folge, wenn die Beschlussfähigkeit aufgrund eines Antrages nach § 13Abs. 1 Bst. f überprüft und verneint wird. In diesem Fall gilt Absatz 3 hinsichtlich der noch nichtbehandelten Tagesordnungspunkte entsprechend.
(5) Verlässt ein Mitglied oder eine der in § 1 Abs. 3 genannten Personen die Sitzung vor derenEnde, soll dies bei der Sitzungsleitung angezeigt werden.
§ 9
Öffentlichkeit
(1) Jede Senatssitzung soll aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil bestehen.
(2) Alle Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten oder Prüfungsentscheidungenbetreffen, sind im nichtöffentlichen Teil zu behandeln. Im Übrigen entscheidet der Senat imRahmen des § 6 Abs. 1 auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin über die Zuordnung derTagesordnungspunkte zu den Sitzungsteilen.
(3) Zum öffentlichen Teil der Sitzung sind alle Mitglieder und Angehörigen der Universitätzugelassen. Weitere Personen können auf Vorschlag der Sitzungsleitung zugelassen werden,wenn nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem widerspricht.
(4) Am nichtöffentlichen Teil der Sitzung nehmen neben den Mitgliedern und den nach § 1 Abs. 3teilnehmenden Personen auch diejenigen Personen teil, die vom Rektor bzw. der Rektorin mit derBegleitung und Protokollierung der Sitzung beauftragt sind oder als Berichterstatter bzw.Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen wurden.
§ 10
Redebeiträge
(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt soll eine Aussprache stattfinden. Dabei hat jedes Mitglied desSenats sowie die in § 1 Abs. 3 genannten Personen Rederecht. Den nach § 9 Abs. 3 oder 4anwesenden Personen kann Rederecht gegeben werden.
(2) Die Sitzungsleitung nimmt die Wortmeldungen auf und erteilt das Wort in der Reihenfolge derWortmeldungen.
(3) Abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen kann einem Mitglied das Wort für eineunverzügliche kurze Erwiderung auf einen vorangegangenen Redebeitrag erteilt werden, wennsich dieser Beitrag unmittelbar an das Mitglied richtete oder eine Frage stellte, die von diesembeantwortet werden kann.
(4) Die Redebeiträge sind auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes zu beschränken. Beierheblicher Abweichung eines Redebeitrags vom Tagesordnungspunkt, Überschreitung einerangemessenen Redezeit oder Verstoßes gegen die Sitzungsordnung kann die Sitzungsleitungnach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
§ 11
Ausschluss der Mitwirkung
(1) Ein Mitglied bzw. eine nach § 1 Abs. 3 teilnehmende Person darf an der Beratung undBeschlussfassung im Senat nicht mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
a) ihm selbst,
b) seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner,
c) seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Gradwährend des Bestehens der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
d) einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil,der sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführungvon Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1gilt nicht, wenn die Entscheidung in der Verabschiedung oder Änderung einer Rechtsnormbesteht, die Zuweisung von Mitteln, Stellen oder sonstigen Ressourcen innerhalb der Universitätbetrifft oder die Person lediglich als Angehöriger einer Personengruppe, insbesondere einerStatusgruppe nach § 60 HSG betroffen ist, deren gemeinsame Interessen durch dieAngelegenheit/Entscheidung berührt werden.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für Personen, die
a) in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben habenoder beratend oder entgeltlich tätig geworden sind,
b) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, die an derEntscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interessehat, gegen Entgelt beschäftigt sind,
c) Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einerjuristischen Person oder einer Vereinigung sind, die an der Entscheidung der Angelegenheitein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat, es sei denn, sie gehören dengenannten Organen als Vertreter der Universität oder auf deren Vorschlag an, oder
d) Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die an der Entscheidung derAngelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse hat.
(3) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht für Beschlüsse und Wahlen,
a) durch die jemand zum Mitglied des Rektorats gewählt oder in eine Kommission nach § 22bestellt wird,
b) durch die jemand als Vertreter der Universität in Organe der in Absatz 2 Bst. c genannten Artentsandt oder aus ihnen abberufen wird,
c) welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oderdie Abberufung aus ihnen betreffen.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung undEntscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, hat dies unaufgefordert der Sitzungsleitungvorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann ersich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fallals nicht anwesend im Sinne dieser Geschäftsordnung. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1und 2 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Senat in Abwesenheit des Betroffenen.
(5) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, istunwirksam, wenn die Unwirksamkeit innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung durch einMitglied des Senats gegenüber der Sitzungsleitung geltend gemacht wird.
(6) Bei der Behandlung von Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach demLandespersonalvertretungsgesetz unterliegen, wirken Personen, die Aufgaben derPersonalvertretung nach diesem Gesetz wahrnehmen, nicht mit.
§ 12
Sitzungsordnung
(1) Die Sitzungsleitung übt in der Sitzung das Ordnungsrecht und das Hausrecht aus. Sie kannMitglieder und sonstige anwesende Personen, die in der Sitzung Straftaten oderOrdnungswidrigkeiten begehen oder nach vorheriger Ermahnung wiederholt gegen dieSitzungsordnung verstoßen, aus dem Sitzungsraum verweisen.
(2) Eine Verweisung aus dem Sitzungsraum kann bei Mitgliedern des Senats auch auf die jeweilsnächste Sitzung, bei sonstigen Personen auf die drei nächsten Sitzungen erstreckt werden. DieserMaßnahme kann der Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder widersprechen; ein betroffenes Mitglied darf bei der Abstimmungnicht mitwirken.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung kann folgenden Inhalt haben:
a) Schluss der Redeliste und ggf. Abstimmung nach Ende der Redebeiträge,
b) Ende der Diskussion und ggf. sofortige Abstimmung,
c) Vertagung des Tagesordnungspunktes,
d) Unterbrechung der Sitzung,
e) Ausschluss der Öffentlichkeit,
f) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
g) Widerspruch gegen die Übertragung der Sitzungsleitung nach § 3 Abs. 2,
h) Nachträgliche Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,
i) Gewährung des Rederechts für eine nach § 9 Abs. 3 oder 4 anwesende Person.
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann von jedem Mitglied des Senats sowie von jedem Dekanbzw. Dekanin jederzeit gestellt werden. Wird er während eines Redebeitrages oder während einerlaufenden Abstimmung angemeldet, so wird er unverzüglich nach Ende des Redebeitrages bzw.Feststellung des Abstimmungsergebnisses gestellt. Über den Geschäftsordnungsantrag ist zuentscheiden, bevor die Beratung fortgesetzt wird.
(3) Die antragstellende Person soll den Geschäftsordnungsantrag kurz begründen und kannVerständnisfragen hierzu beantworten. Die Sitzungsleitung soll die Auswirkungen einer Annahmeoder Ablehnung des Geschäftsordnungsantrages auf den weiteren Geschäftsgang erläutern. EineDiskussion über den Geschäftsordnungsantrag findet nicht statt.
(4) Werden mehrere Geschäftsordnungsanträge gleichzeitig gestellt, so entscheidet dieSitzungsleitung über die Reihenfolge ihrer Entscheidung. Dabei soll der weitergehende Antragvorgezogen werden.
(5) Ein Geschäftsordnungsantrag ist angenommen, wenn ihm kein Mitglied des Senatswiderspricht. Andernfalls wird über den Geschäftsordnungsantrag in offener Abstimmung derstimmberechtigten Mitglieder entschieden.
§ 14
Sachanträge
(1) Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Entscheidung des Senats, so ist diese nach Abschlussder Aussprache herbeizuführen. Das gleich gilt, wenn im Verlauf der Aussprache durch einstimmberechtigtes Mitglied ein Antrag zum Gegenstand des Tagesordnungspunktes gestellt wird.
(2) Jeder Antrag ist so zu formulieren, dass er mit Ja/Zustimmung oder Nein/Ablehnungbeantwortet werden kann; Enthaltungen sind zulässig. Auf Nachfrage ist die Entscheidungsfragevon der Sitzungsleitung zu wiederholen und nötigenfalls zu erläutern.
(3) Kommen innerhalb eines Antrags mehrere Entscheidungsvarianten in Betracht, so sind dieseso aufzuteilen, dass über jede Variante einzeln entschieden wird; dabei ist über die jeweilsweitergehende Variante zuerst zu entscheiden. Wird eine weitergehende Antragsvarianteangenommen, so entfallen die Abstimmungen über die verbleibenden Varianten. DieSitzungsleitung soll vor Beginn der Abstimmung die Aufteilung der Entscheidung und dieReihenfolge der Fragen erläutern.
(4) Liegen zu einem Antrag Änderungsanträge vor, so ist zunächst über die Änderungsanträge zuentscheiden und anschließend über den Antrag in der Fassung, die sich durch Annahme oderAnlehnung der Änderungsanträge ergibt; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 15
Abstimmungen
(1) Nachdem ein Antrag von der Sitzungsleitung zur Abstimmung gestellt wurde, wird über diesenabgestimmt. Die Sitzungsleitung ermittelt das Ergebnis der Abstimmung und teilt dieses mit.
(2) Soweit kein anderes Verfahren vorgesehen ist, wird offen mit Handzeichen abgestimmt.
(3) Abstimmungen über Personalentscheidungen finden geheim mit verdeckten Stimmzetteln statt.
(4) Auf Antrag von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern findet auch in sonstigen Fälleneine geheime Abstimmung statt.
(5) Sofern keine geheime Abstimmung nach Absatz 3 oder 4 stattfindet, kann der Senat einenamentliche Abstimmung beschließen. In diesem Fall werden die stimmberechtigten Mitgliedernacheinander aufgerufen und geben ihre Stimme mündlich ab; die Stimmabgabe jedesabstimmenden Mitglieds wird im Protokoll festgehalten.
(6) Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen, wenn die Sitzungsleitung dies vorschlägtund kein Mitglied widerspricht. In diesem Fall gilt der zur Abstimmung gestellteEntscheidungsvorschlag als einstimmig angenommen. Eine Abstimmung per Akklamation istausgeschlossen, wenn eine geheime Abstimmung vorgeschrieben ist.
§ 16
Mehrheit
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nichtsanderes bestimmt ist (§ 63 S. 2 HSG). Hierzu werden nach der Abstimmung jeweils die Anzahlder Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen ermittelt.
(2) In den folgenden Fällen werden die Enthaltungen zu den abgegebenen Stimmen gezählt; dieZustimmung zu einem Antrag liegt vor, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Summe der Anzahlder Nein-Stimmen und Enthaltungen übersteigt:
a) bei Entscheidungen über Vorschläge der Fakultäten für die Berufung von Professorinnen undProfessoren, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie überdie Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßigeProfessorin“,
b) bei der Entscheidung über einen Vorschlag für die Bestellung des Kanzlers oder derKanzlerin,
c) bei der Wahl der Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Bei allen anderen Abstimmungen werden Enthaltungen nicht zu den abgegebenen gültigenStimmen gezählt. Sofern keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, liegt die Zustimmung zueinem Antrag vor, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
(4) Soweit eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich ist, liegt die Zustimmung vor, wenn dieAnzahl der Ja-Stimmen die rechnerische Zahl von 2/3 der jeweils maßgeblichen Anzahlübersteigt.
(5) Bei Entscheidungen über die Verabschiedung oder Änderung der Grundordnung ist eineMehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Senats erforderlich.
(6) Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen und ungültigen Stimmen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen, so kann jedes Mitglied des Senats und jeder Dekan bzw. Dekanin unverzüglich nachder Abstimmung deren Wiederholung beantragen. In diesem Fall wird der Vollzug derEntscheidung ausgesetzt, die Angelegenheit wird in der nächsten Sitzung erneut behandelt undeine endgültige Abstimmung durchgeführt. Eine weitere Wiederholung der Abstimmung inderselben Angelegenheit ist nicht zulässig.
§ 17
Doppelte Mehrheit
(1) Entscheidungen über die Vorschläge der Fakultäten für die Berufung von Professoren undProfessorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie überdie Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßigeProfessorin“ (§ 67 Abs. 3 S. 2) bedürfen außer der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen(§ 16) auch der Mehrheit der dem Senat stimmberechtigt angehörenden Professoren undProfessorinnen einschließlich des Rektors bzw. der Rektorin. Die Anzahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen wird in solchen Fällen für die Stimmen derProfessoren und Professorinnen gesondert ermittelt, bei geheimer Abstimmung werdenStimmzettel unterschiedlicher Farben verwendet.
(2) Stimmen bei einer Abstimmung in den in Abs. 1 genannten Fällen die Mehrheit desGremiums und die Mehrheit der Professoren und Professorinnen nicht überein, so wirdunverzüglich ein zweiter Abstimmungsgang durchgeführt. Kommt auch im zweitenAbstimmungsgang ein Beschluss mit übereinstimmenden Mehrheiten nicht zustande, so ist für dieEntscheidung die im zweiten Abstimmungsgang ermittelte Mehrheit der dem Gremiumstimmberechtigt angehörenden Professoren und Professorinnen einschließlich des Rektors bzw.der Rektorin maßgeblich.
§ 18
Änderungen der Grundordnung
Über Änderungen der Grundordnung wird in einem zweistufigen Verfahren beraten, das sich inder Regel über zwei Sitzungen erstreckt. Die erste Lesung dient der Diskussion, Meinungsbildungund Vorbereitung des Beschlusstextes. Die Beschlussfassung findet in einer zweiten Lesung statt.
§ 19
Suspensivveto
(1) Betrifft eine vom Senat gefällte Entscheidung eine der Statusgruppen nach § 1 Abs. 1 Bst. b)bis e) in besonderer Weise, so wird auf gemeinsamen Antrag aller anwesenden Mitglieder derbetroffenen Statusgruppe der Vollzug der Entscheidung ausgesetzt sowie die Angelegenheit in dernächsten Sitzung des Senats erneut beraten und entschieden.
(2) Das gleiche gilt für Entscheidungen, die von den Fakultäten zu vollziehen sind; in diesem Fallmuss der Antrag von zwei Dritteln der Dekane und Dekaninnen gestellt werden.
(3) Ein Aufschiebungsantrag nach Absatz 1 oder 2 muss spätestens am Ende der laufendenSitzung gestellt werden. Ein erneuter Aufschiebungsantrag ist in derselben Angelegenheit nichtzulässig.
§ 20
Protokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt. Dieses muss Zeit und Ort der Sitzung, dieSitzungsleitung, die Gegenstände und den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, die Anträge,die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Senats kann verlangen, dass seine Erklärung zu einem Beratungsgegenstandim Protokoll festgehalten oder diesem beigefügt wird.
(3) Der Entwurf des Protokolls der Sitzung wird den Mitgliedern des Senats und den nach § 1 Abs.3 Teilnehmenden in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung übermittelt. Zu Beginnjeder Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzungabgestimmt. Bis dahin kann eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls bei derSitzungsleitung beantragt werden.
(4) Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
§ 21
Unterrichtung der Hochschulöffentlichkeit
Die Sitzungsleitung unterrichtet die Hochschulöffentlichkeit über die wesentlichenBeratungsgegenstände und Beschlüsse des Senats, soweit sie nicht der Vertraulichkeit nach § 2Abs. 2 unterliegen.
§ 22
Senatskommissionen
(1) Der Senat kann zur Beratung, Vorbereitung und Unterstützung seiner Tätigkeit im Rahmenseiner Zuständigkeiten Kommissionen einsetzen. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen istauf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen Statusgruppen zu achten.
(2) Bei der Errichtung von Kommissionen zur Wahrnehmung wiederkehrender Aufgaben(ständige Kommissionen) sind deren Zusammensetzung und Aufgaben sowie die Amtszeit zuregeln. Den ständigen Kommissionen sollen mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterinjeder Statusgruppe stimmberechtigt angehören. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied desRektorats. Soweit die Mitgliedschaft nicht kraft Amtes besteht, soll die Amtszeit der Amtszeit derjeweiligen Statusgruppe im Senat entsprechen.
(3) Bei der Errichtung von Kommissionen zur Erfüllung vorübergehender Aufgaben werden derenMitglieder sowie der Vorsitz namentlich bestellt. Sofern die Amtszeit nicht ausdrücklich festgelegtwird, endet sie mit der Beendigung der übertragenen Aufgaben.
§ 23
Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Bekanntmachung mit Wirkung vom 01.09.2016 in Kraft.Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom29.01.2014 außer Kraft.
(2) Für Änderungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln derstimmberechtigten Mitglieder des Senats erforderlich.
Beschluss des Senats vom 20.06.2018 zur Wiedereinsetzung der Geschäftsordnung vom 13.07.2016.