Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Kuratoriums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1 Mitgliedschaft

Das Kuratorium setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.

Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. Das Kultusministerium hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums.

§ 2 Ehrenamtlichkeit

(1)   Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

(2) Den Kuratoriumsmitgliedern werden Aufwendungen für Reisen im Rahmen ihrer Kuratoriumstätigkeit nach den beamtenrechtlichen Reisekostenvorschriften in der jeweils gültigen Fassung erstattet.

§ 3 Kuratoriumsvorsitz

(1)   Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(2)   Die Wahlen finden in der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums statt.

(3)   Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung der Kuratoriumssitzung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. Er oder sie kann bei der Vorbereitung der Sitzungen sowie bei der Ausarbeitung von Stellungnahmen auf die Hilfe des Rektors zurückgreifen. Die Geschäftsstelle des Kuratoriums ist das Gremiensekretariat der Universität.

§ 4 Aufgaben des Kuratoriums

(1)   Das Kuratorium nimmt die ihm gemäß § 74 des HSG LSA übertragenen Aufgaben wahr.

(2)   Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

-         Die Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für die Hochschule im regionalen, nationalen und internationalen Kontext haben.

-         Abgabe von Stellungnahmen:

-         zum Haushaltsplanentwurf,

-         zu den Struktur- und Entwicklungsplänen,

-         zur Änderung der Grundordnung,

-         zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis und zur Weiterbildung,

-         zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke.

-         Die Entgegennahme und Billigung des Rektoratsberichtes.

§ 5 Kuratoriumssitzungen

(1)   Das Kuratorium tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder seiner Vorsitzenden mindestens einmal im Semester zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2)   Die Leitung der Kuratoriumssitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.

(3)   Das Rektorat nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Zu den Sitzungen können Sachverständige geladen werden.

(4)   Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern des Kuratoriums zugestellt wird. Die Niederschrift muss enthalten:

-         Tag der Sitzung

-         Anwesenheit

-         Behandelte Punkte

-         Getroffene Festlegungen.

Das Protokoll wird von einem zu benennenden oder einer zu benennenden Schriftführer oder Schriftführerin unterzeichnet und bedarf der Bestätigung in der folgenden Sitzung.

§ 6 Beschlussfassung

(1)   Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in den Kuratoriumssitzungen. Beschlussanträge müssen schriftlich gestellt werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2)   Beschlüsse des Kuratoriums können auch im Wege des Umlaufverfahrens brieflich, durch Fax oder E-Mail zustande kommen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3)   Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis in diesem Fall schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.

§ 7 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

Halle, November 2005

Vorsitzender des Kuratoriums

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